Vergangenen Freitag 11. März hat der Bundesrat den Schutzstatus S für Menschen aus der Ukraine bewilligt. Schutzsuchende aus der Ukraine erhalten damit rasch ein Aufenthaltsrecht, ohne dass sie dabei ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen müssen.

Mit dem Schutzstatus S kann einer bestimmten Personengruppe für die Dauer einer schweren Gefährdung, insbesondere während eines Krieges, kollektiv Schutz gewährt werden. Das Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden.

Den Schutzstatus S erhalten neben ukrainischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen auch Personen aus Drittstaaten, welche die Ukraine wegen des Krieges verlassen haben. Voraussetzung ist, dass sie vor ihrer Flucht über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügt haben und nicht sicher und dauerhaft in ihre eigene Heimat zurückkehren können. Nicht unter den Schutzstatus S fallen Personen, denen bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden ist.

Schutzsuchende müssen sich persönlich in einem Bundesasylzentrum (BAZ) melden. Es ist nicht möglich, online oder stellvertretend für andere Personen ein Gesuch einzureichen. Falls vorhanden, sollte der biometrische Reisepass mitgebracht werden. Sollten kein biometrischer Pass vorhanden sein, wäre es dienlich, wenn die ukrainische Staatsbürgerschaft mit anderen Dokumenten nachgewiesen werden kann. Beim Verfahren für den Schutzstatus S handelt es sich nicht um ein ordentliches Asylverfahren. Es werden keine individuellen Fluchtgründe geprüft. Die Schutzgewährung erfolgt einzig aufgrund der Zugehörigkeit zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der Schutzberechtigten.

Sobald der Schutzstatus S für ukrainische Staatsangehörige ausgestellt wird, haben diese Anspruch auf Unterbringung und Unterstützung in Form von Sozialhilfeleistungen. Sie sind zudem in der Schweiz krankenversichert. Schulpflichtige Kinder müssen zudem die Schule besuchen. Wenn immer möglich nimmt das SEM bei der Zuweisung der Personen auf die Kantone auf familiäre Beziehungen oder bereits bestehende Wohnmöglichkeiten Rücksicht.

Schutzbedürftige haben ab dem Zeitpunkt der Schutzgewährung die Möglichkeit, eine (bewilligungspflichtige) selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige Kinder) können nachgezogen werden.

Personen mit dem Schutzstatus S können sich innerhalb der Schweiz frei bewegen. Ausserdem können sie damit ins Ausland reisen und anschliessend wieder in die Schweiz zurückkehren.

Als Netzwerk kirchen-helfen.ch haben wir ein Instrument zur raschen und passenden Unterbringung von Menschen aus der Ukraine geschaffen. Wir versuchen dabei so gut wie möglich auf die jeweiligen Bedürfnisse einzugehen (z.B. Nähe zu Verwandten oder Freunden). Nehmen sie einfach über unsere Meldeformulare kontakt auf mit uns.

Weitere Informationen zum Bundesrätlichen Beschuss finden sich hier: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87556.html